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Satzung
des Vereins Rüthener Forum für Stadtentwicklung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Rüthener Forum für Stadtentwicklung e. V“.
- im Folgenden „Verein“ genannt -.
Der Verein hat seinen Sitz in Rüthen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Mitglieder des Vereins haben sich die Aufgabe gestellt, sich für die Restaurierung, Pflege und Nutzung der historischen Bausubstanz der Stadt Rüthen ideell und materiell einzusetzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Erhalts der historischen Gebäude.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch: · Beschaffung von Geldern zur Restaurierung und Instandhaltung der historischen Bausubstanz der Stadt Rüthen · Einwirkung auf öffentliche und private Stellen, mit dem Ziel, diese historische Bausubstanz zu erhalten
Der Verein hat weiter die Ziele: · Erhaltung des vielfältigen Natur- und Kulturerbes in der Stadt Rüthen · Förderung des bürgerschaftlichen ehrenamtlichen Engagement für Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege · Öffentlichkeitsarbeit für Kultur, Denkmalpflege, Heimat- und Naturschutz
(2) Die finanziellen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
a) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die von ihnen eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. b) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden, Soweit die Mitglieder für den Förderverein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod und Austritt, bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung; im Übrigen durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes.
(2) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. Er erfolgt zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Tagespresse (hier: „Der Patriot“ und „Westfalenpost“) durch den Vorstand einzuladen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jeder Antrag ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussangelegenheit als abgelehnt.
(4) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr, b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Wahl des Vorstandes, e) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern, f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, g) jede Entscheidung über eingereichte Anträge, h) die Änderung der Satzung, i) die Auflösung des Vereins.
(6) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dringende Entscheidungen notwendig sind oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt
§ 8 Vorstand / Vertretung des Vereins
(1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich wie folgt zusammen:
(2) Den geschäftsführenden Vorstand bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand gem. Abs. 1 leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen
(4) Der Vorstand gem. Abs. 1 beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus bzw. ist das Vorstandsmitglied andauernd verhindert, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Alternativ kann zunächst der übrige Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen.
§ 9 Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen
Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorstandsvorsitzende und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 10 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen.
§ 11 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, denen die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Auch sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung für die Erhaltung und Förderung der Vereinszwecke gemäß § 2 dieser Satzung.
Rüthen, 06. Februar 2007 |



